Feb 2, 2011 03:48
13 yrs ago
German term
Fortwirkungstatbestand
German to English
Law/Patents
Law: Patents, Trademarks, Copyright
Aus einem Urteil:
Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Fortwirkung einer früheren Irreführung durch eine eigentlich nicht irreführende, aber an die frühere Irreführung Assoziationen hervorrufende Werbung (vgl. BGH 1958,89 —,‚ei-fein“) ist nur vereinzelt im Markenrecht übernommen worden, etwa in der Entscheidung des OLG Hamburg EVIAN/ REVIAN‘s (GRUR-RR 2006, 219). Die Sachlage betraf die Gefahr der Verwechslung der Zeichen EVIAN für Mineralwasser und REVIAN‘s für Wein. Dabei begründete das Hanseatische Oberlandesgericht sein Verbot der Bezeichnung „REVIAN‘s“ mit der Erwägung, dass nach der zuvor festgestellten Zeichenverletzung durch das Zeichen „REVIAN“ ein größerer Abstand von der Beklagten zu fordern war als bei der bloßen Hinzufügung eines Apostroph-s bei REVIAN‘s. Nach Auffassung der Kammer greifen die Erwägungen, die das Hanseatische Oberlandesgericht in der angeführten Entscheidung berücksichtigt hat, im vorliegenden Fall nicht ein; ein ***Fortwirkungstatbestand*** ist hier nicht gegeben. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es im Streitfall an einer Fortwirkung im Sinne der genannten Entscheidung fehlt, weil der streitgegenständliche Schuh der Beklagten ein einzelnes Schuhmodell aus einem breit gefächerten Anbietersortiment darstellt und die angesprochenen Verkehrskreise keine Erinnerung an ein einzelnes früheres Schuhmodell haben werden, erst Recht nicht an die konkrete Anordnung der einzelnen Streifen an der Schuhaußenseite. Aber selbst wenn man anders als die Kammer einen ***Fortwirkungstatbestand*** bejahte, könnte die Klägerin im vorliegenden Fall daraus keine Rechte herleiten. Denn die Klägerin hat dem befristeten weiteren Vertrieb der Laufschuhe in dem Verfahren 408 O 109/07 zugestimmt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 242 BGB nicht einerseits in einem Vergleich der zeitweisen Benutzung einer markenverletzenden Schuhgestaltung aus welchen Gründen auch immer zustimmen kann, andererseits aber aus diesem zumindest zeitweise mit ihrer Zustimmung erfolgten Vertrieb der Schuhe zu Lasten der Beklagten einen ***Fortwirkungstatbestand*** herleiten kann.
Konnte leider den Terminus nirgends finden. Mein Vorschlag bis jetzt lautet "legal elements of a continued offense"
Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Fortwirkung einer früheren Irreführung durch eine eigentlich nicht irreführende, aber an die frühere Irreführung Assoziationen hervorrufende Werbung (vgl. BGH 1958,89 —,‚ei-fein“) ist nur vereinzelt im Markenrecht übernommen worden, etwa in der Entscheidung des OLG Hamburg EVIAN/ REVIAN‘s (GRUR-RR 2006, 219). Die Sachlage betraf die Gefahr der Verwechslung der Zeichen EVIAN für Mineralwasser und REVIAN‘s für Wein. Dabei begründete das Hanseatische Oberlandesgericht sein Verbot der Bezeichnung „REVIAN‘s“ mit der Erwägung, dass nach der zuvor festgestellten Zeichenverletzung durch das Zeichen „REVIAN“ ein größerer Abstand von der Beklagten zu fordern war als bei der bloßen Hinzufügung eines Apostroph-s bei REVIAN‘s. Nach Auffassung der Kammer greifen die Erwägungen, die das Hanseatische Oberlandesgericht in der angeführten Entscheidung berücksichtigt hat, im vorliegenden Fall nicht ein; ein ***Fortwirkungstatbestand*** ist hier nicht gegeben. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es im Streitfall an einer Fortwirkung im Sinne der genannten Entscheidung fehlt, weil der streitgegenständliche Schuh der Beklagten ein einzelnes Schuhmodell aus einem breit gefächerten Anbietersortiment darstellt und die angesprochenen Verkehrskreise keine Erinnerung an ein einzelnes früheres Schuhmodell haben werden, erst Recht nicht an die konkrete Anordnung der einzelnen Streifen an der Schuhaußenseite. Aber selbst wenn man anders als die Kammer einen ***Fortwirkungstatbestand*** bejahte, könnte die Klägerin im vorliegenden Fall daraus keine Rechte herleiten. Denn die Klägerin hat dem befristeten weiteren Vertrieb der Laufschuhe in dem Verfahren 408 O 109/07 zugestimmt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 242 BGB nicht einerseits in einem Vergleich der zeitweisen Benutzung einer markenverletzenden Schuhgestaltung aus welchen Gründen auch immer zustimmen kann, andererseits aber aus diesem zumindest zeitweise mit ihrer Zustimmung erfolgten Vertrieb der Schuhe zu Lasten der Beklagten einen ***Fortwirkungstatbestand*** herleiten kann.
Konnte leider den Terminus nirgends finden. Mein Vorschlag bis jetzt lautet "legal elements of a continued offense"
Proposed translations
(English)
4 | constituents of a continued offence | Catriona Thomas |
3 +1 | elements of continuous effect | Derek Gill Franßen |
3 | statue of continued offense (is satisfied) | mcbaruch |
Proposed translations
5 hrs
Selected
constituents of a continued offence
I used to work in a law firm, and we agreed on "constituents of an offence" for "Tatbestand," so the above would be the logical development.
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Musste meine Übersetzung gestern Nachmittag abgeben und da hatte ich mich für Catriona's Vorschlag entschieden, mit dem dt. Begriff in Klammern. Mir gefällt aber auch Dereks Vorschlag sehr gut. Danke allen, die sich beteiligt haben!"
1 hr
statue of continued offense (is satisfied)
andere Moeglichkeit: this constitutes a continued offense
+1
7 hrs
elements of continuous effect
My suggestion is to be understood in conjunction with my answer to your other question on "Fortwirkung" (see http://www.proz.com/kudoz/4212830 ).
The "Tatbestand" is referring to the elements that would need to be fulfilled for there to be such "continuous effect."
The "Tatbestand" is referring to the elements that would need to be fulfilled for there to be such "continuous effect."
Peer comment(s):
agree |
Johanna Timm, PhD
: yes, "Fortwirkung' describes the consequences of the offence ( that can still be experienced)
5 hrs
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Thank you, Johanna! :)
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Discussion